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Kirchliche Arbeitgeber müssen unter Umständen Konfessionslose einstellen

veröffentlicht am 17.04.2018

EUGH, 17.04.2018, Aktenzeichen: C 414/16:

In einem Grundsatzurteil hat der EUGH entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber von ihren Bewerbern nicht für jeden Arbeitsplatz eine bestimmte Religionszugehörigkeit fordern dürfen.

Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Konfession darf nur dann zur Bedingung für die Beschäftigung gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit „objektiv geboten“ sei, führt der EUGH in seinem Urteil aus. Außerdem muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Es ist also grundsätzlich zu unterscheiden, ob beispielsweise ein kirchlicher Träger jemand als Erzieher in einer Einrichtung einstellt, welche auch kirchliche Werte vermittelt oder als Hausmeister bzw. IT-Administrator.

Vor dem Hintergrund dieses Urteils steht zu erwarten, dass das BAG an dem bisher geltenden kirchlichen Privileg der Selbstbestimmung nur noch eingeschränkt festhalten und den jeweils zu prüfenden Sachverhalt unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Beschäftigung sehr genau prüfen wird.

 

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Helge Nitsche

 
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