Aktuelles

Genehmigungsvorbehalt bei Urlaubsplan bis eine Woche vor Urlaubsantritt ist unwirksam

ArbG Chemnitz 29.1.2018, 11 Ca 1751/17:

Erstellt ein Arbeitgeber zu Beginn des Jahres einen Urlaubsplan auf Basis der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer, muss er in angemessener Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers widersprechen, wenn er den Urlaub nicht gewähren will. Anderenfalls darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub als gewährt gilt. Als angemessen ist ein Zeitraum von einem Monat anzusehen. Eine Regelung, die den Urlaub unter einen Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt stellt, ist nicht mit gesetzlichen Urlaubsregelungen vereinbar und daher unwirksam.

 

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Gelsenkirchen
Daniela Doberstein

 
foer-gskn 2024-10-06 wid-7 drtm-bns 2024-10-06